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Neueröffnung & neue Infoveranstaltungen 2024

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Neue Events & Infoveranstaltungen:

05.04.2024: NEUERÖFFNUNG -"Opening solarplatz "SOLARBAR" in Andernach

Wir eröffnen für unsere Kunden das Regionalbüro in Andernach und beraten vor Ort rund um das Thema Photovoltaik, Solarstromspeicher, Elektromobilität und Wärmepumpen.

07.04.2024: Infoveranstaltung& BBQ in Spessart

Infos und BBQ! Für alle Interessierten und künftigen Energiewendern bieten wir an unserem Hauptsitz in Spessart in entspannter Atmosphäre Beratung rundum das Thema Photovoltaik, Solarstromspeicher, Elektromobilität und Wärmepumpen- dazu gibt es Gutes vom Grill.

Datum:
February 29, 2024
Neues vom DGS

70%-Regelung – was gilt nun?

70%-Regelung – was gilt nun?
Solarplatz / Adobe Stockfotos

Mit der Verabschiedung des EEG 2023 im Juli wurden auch die 70%-Regelung überabeitet. Doch das hielt nicht lange: Im Huckepack zu einer Novellierung des Energiesicherungsgesetzes kam die nächste, wichtige Änderung zu dieser Regelung schon Mitte Oktober. Was gilt jetzt genau? Diese Frage wurde in den letzten Wochen immer häufiger gestellt, daher hier jetzt ausführlich:

Um was geht es?
Die „70%-Regelung“ wurde 2012 ins Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geschrieben. Sie gab vor, dass PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 25 kWp nicht die maximale Nennleistung auch an das Stromnetz abgeben durften, sondern nur maximal 70% davon. Eine 10 kWp-Anlage musste also technisch sicherstellen, dass nur maximal sieben Kilowatt Leistung ins Netz gelangt sind. Hintergrund der Regel waren die Netzbetreiber, die damals Sorge um das Stromnetz hatten. In 2010 und 2011 gab es einen Rekord-Zubau an PV-Leistung in Deutschland von über sieben Gigawatt pro Jahr.

Was hat das für Auswirkungen?
Schon jetzt muss man unterscheiden, welche PV-Anlage man betrachtet: Bei einer Anlage, die als Eigenversorgungsanlage mit Batteriespeicher ausgestattet ist, hat die Regelung in der Praxis praktisch keine Bedeutung. Durch die Nutzung als Eigenverbrauch wird schon ein Teil der erzeugten Strommenge weggenommen, auch der Batteriespeicher wird an sonnigen Tagen über den ganzen Tag weg geladen. Damit entsteht die Situation, dass bei einer 10 kWp-Anlage sieben Kilowatt ins Netz gehen sollen, praktisch nie.

Bei einer Volleinspeise-Anlage mit idealer Südausrichtung kann das dagegen auftreten, jedoch auch nur in seltenen Fällen. Neben der maximalen Strahlung muss nämlich auch die Außentemperatur passen. Im Sommer, wenn es heiß ist, sinkt ja der Wirkungsgrad von Solarzellen, dann wird die Situation, dass über 70% der Nennleistung ins Netz gehen sollen, auch kaum erreicht. Und wenn, dann nur recht kurz.

Über das Jahr betrachtet ergibt sich - je nach Anlage - durch die Regelung ein Minderertrag, der zwischen 0 und ca. 3 Prozent des Jahresertrages liegen kann, also viel, viel weniger, als der Name „70%-Regelung“ suggeriert.

Ich erkläre das hier deshalb nochmals so ausführlich, weil sich viele Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen gut überlegen sollten, ob sie die Regelung nun auch entfernen lassen. Näheres dazu unten.

Was gilt jetzt für neue PV-Anlagen?
Für PV-Anlagen, die seit dem 14.09.2022 bis Jahresende in Betrieb genommen werden, muss nun keine 70-Prozent-Regelung mehr eingerichtet werden:

  • bis 7 kWp: keine Einrichtung der 70%-Regelung notwendig
  • über 7 bis 25 kWp: keine Einrichtung der 70%-Regelung notwendig
  • über 25 kWp: weiter Fernsteuerbarkeit sicherstellen (wie bisher)

Das gilt aber nur für Anlagen bis 25 kWp. Anlagen, die größer sind, müssen wie bisher nach EEG mit einer Fernsteuerbarkeit für den Netzbetreiber ausgestattet werden.

Neue PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb gehen werden, muss nun auch keine 70-Prozent-Regelung mehr eingerichtet werden, der Jahreswechsel ändert nichts:

  • bis 7 kWp: keine Einrichtung der 70%-Regelung notwendig
  • über 7 bis 25 kWp: keine Einrichtung der 70%-Regelung notwendig
  • über 25 kWp: weiter Fernsteuerbarkeit sicherstellen (wie bisher)

Was gilt jetzt für schon bestehende PV-Anlagen?
Wurde eine Anlage vor dem 14.09.2022 in Betrieb genommen, so ist nun die Nennleistung der Anlage das entscheidende Kriterium:

  • bis 7 kWp: 70%-Regelung vorhanden, kann ab 01.01.2023 deaktiviert werden
    (siehe Hinweis unten)
  • über 7 bis 25 kWp: 70%-Regelung vorhanden, muss weiter so bestehen bleiben
  • über 25 kWp: weiter Steuerbarkeit sicherstellen (bleibt weiter so)

Nur für Bestandsanlagen bis 7 kWp dürfen nun also die Betreiber entscheiden, dass sie die (meist in den Wechselrichter einprogrammierte „70-Prozent-Regelung“ ab 01.01.2023 entfernen lassen. Doch das will gut überlegt sein: Spannend wird hier nun, wie bürokratisch dieser Verfahren ablaufen wird. Das EEG 2023 sieht in § 100 neu vor, dass dabei eine Mitteilung an den Netzbetreiber erfolgt, dabei wird auf Paragraf 8 des EEG verwiesen. „Insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren [Anmerkung: der Wunsch zur Entfernung der Regelung] vorab mitzuteilen. Teils wird dies so interpretiert, dass ein Netzanschlussbegehren für die Differenzleistung gestellt werden muss: Also die 30% Anlagenleistung, die durch die Abschaltung der Regelung nun neu ins Stromnetz „wirken“, könnten wie eine Neuanlage angemeldet werden müssen.

Deshalb der obenstehende Hinweis, dass sich Betreiber das gut überlegen sollten, denn das könnte einen größeren Aufwand bedeuten. Warten wir hier ab, welche Hinweise es dazu von den Netzbetreibern gibt und ob das womöglich auch (wie oft) in unterschiedlichen Netzbereichen auch unterschiedlich umständlich umgesetzt werden muss. Und: auch das Umprogrammieren des Wechselrichters kann nicht vom Betreiber selbst vorgenommen werden, sondern ein Elektriker muss das machen. Und die sind derzeit mit Neuaufträgen ja vollständig ausgelastet und kosten Geld, wenn sie zur Umstellung vor Ort kommen müssen.

Steckersolarbetreiber atmen auf
Um positiv zu enden mit diesem Text: Betreiber von Steckersolar-Geräten können aufatmen: Sie sind von der 70%-Vorgabe (bei neuen schon jetzt und bei bestehenden Steckersolargeräten ab 01.01.2023) nicht mehr betroffen. Im Sommer wurde befürchtet, dass hier Bußgelder drohen könnten – das ist nun vom Tisch.

Datum:
November 11, 2022
Neues vom DGS

So kommt die Sonne ins Netz – einfacher als früher

So kommt die Sonne ins Netz – einfacher als früher
PV-Anlage, Foto: Sutter

Eine Analyse von Jörg Sutter

Der Netzanschluss von PV-Anlagen war bisher eine recht bürokratische Sache, in der letzten Zeit wurden hier für Betreiber und Installateure einige Steine aus dem Weg geräumt. Eine Übersicht über einzelne Punkte und die aktuelle Klarstellung der Bundesnetzagentur zu Zählern möchten wir heute darstellen.

Inbetriebnahme ohne Netzbetreiber
Schon bisher galt, dass der Netzbetreiber bestimmte Informationen, die zum Netzanschluss notwendig sind, innerhalb gewisser Fristen an den Kunden übermitteln musste, ansonsten durfte (bis 10,8 kWp Anlagengröße) auch ohne längeres „Abwarten“ einfach angeschlossen werden. Recht unbeachtet blieb bislang eine Änderung des Paragraf 8 (6) im neuen EEG 2023: Demnach soll eine PV-Anlage selbst (d.h. vom Elektriker des Betreibers) angeschlossen und in Betrieb genommen werden, die Anwesenheit des Netzbetreibers dabei ist hier nur in begründeten Ausnahmefällen notwendig. Eine Verzögerung, weil derzeit Personal beim Netzbetreiber für Inbetriebnahmetermine fehlt, soll es damit nicht mehr geben. Das bezieht sich allerdings nicht auf die Setzung des Stromzählers – aber dazu siehe unten mehr.

Für größere Anlagen: vereinfachte vorläufige Zertifizierung
Zahlreiche PV-Anlagen, die ans Mittelspannungsnetz angeschlossen wurden und deren Anlagenbau fast fertig war, haben sich in der Vergangenheit „gestaut“ und durften erst einmal nicht in Betrieb gehen: Durch die Forderung einer speziellen Zertifizierung und der Überlastung der Zertifizierer gab es einen Stau an Anlagen, die nicht in Betrieb gehen durften. Das betraf Anlagen mit einer AC-Leistung von über 135 kVA oder auch kleinere Anlagen, wenn am entsprechenden Netzanschluss schon andere Stromerzeuger (z.B. Biogas o.ä.) vorhanden waren.

Gelöst wurde der Stau durch eine Änderung des EnWG (schon jetzt gültig), nachdem jetzt die Zertifizierung angestoßen werden muss, die Zertifizierer nun aber eine „oberflächliche“ Zertifizierung zur Freigabe der Inbetriebnahme erledigen dürfen. Die umfangreiche Zertifizierung muss dann innerhalb 18 Monaten nachgeholt werden. Aber in dieser Zeit dürfen die Anlagen schon einspeisen. Weitere Infos dazu hatten wir hier zusammengestellt.

Keine 70%-Regelung mehr
Auch die bisher notwendige Konfiguration des Wechselrichters, der bei Anlagen bis 25 kWp bislang nur maximal 70% der Nennleistung am Netzpunkt ins öffentliche Stromnetz abgeben durfte, ist für Neuanlagen mit dem EEG 2023 weggefallen. Hier wird Aufwand – meist bei der Konfiguration des Wechselrichters selbst durch den Installateur– eingespart. Details dazu hatten wir in der vergangenen Woche hier erläutert.

Öffentliches Interesse
Der Aufbau und Betrieb von EE-Anlagen stehen nach EEG 2023 (§ 2) neuerdings im öffentlichen Interesse und „dienen der öffentlichen Sicherheit“. Damit wird nun eine Abwägung (z.B. bei Behörden, die eine Baugenehmigung prüfen und abwägen müssen) auf neue Prioritäten gestellt. Noch ist nicht überschaubar, wie diese Neuregelung des EEG 2023 in der Praxis genau wirken wird, aber man kann davon ausgehen, dass bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei denen bisher eine PV-Installation nahezu unmöglich war, nun zumindest unauffällige Lösungen (z.B. Solar-Dachziegel) eine gute Realisierungschance haben werden, zumal auch in einzelnen Bundesländern die Denkmalschutzregelungen auch schon an die Energiewende angepasst wurden.

Bundesnetzagentur: Jetzt pragmatische Lösungen bei Zählermangel
Weil es in letzter Zeit vermehrt zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme durch fehlende Zähler kam, hat die Bundesnetzagentur nun klargestellt, dass die Netzbetreiber hier auch keine Entschuldigung haben, um die Inbetriebnahme zu verzögern: In der vergangenen Woche hat die BNetzA ein Positionspapier veröffentlicht, das dazu konkrete Hinweise gibt. Der Messtellenbetreiber, der für die Ausstattung mit einem Zähler zuständig ist muss nun auch andere als die üblichen Zählergeräte einbauen, um Verzögerungen zu vermeiden. Spannend für die Praxis: Stellt der Messstellenbetreiber nicht innerhalb von vier Wochen einen Zähler zur Verfügung, darf der Kunde selbst tätig werden und ein eigenes Gerät montieren, um eine Inbetriebnahme zu ermöglichen. Eine Inbetriebnahme ohne Zählung der Strommenge(n) ist nach wie vor nicht zugelassen.

Wir müssen sicherstellen, dass bereits fertiggestellte Erneuerbare-Energien-Anlagen auch tatsächlich und schnell die erzeugte Energie ins Netz einspeisen können und dürfen. Fehlende Zähler dürfen nicht der Grund für Verspätungen bei der Einspeisung von Strom sein. Hier sind pragmatische Lösungsansätze gefragt. Die zügige Einspeisung liegt im Interesse der Anlagenbetreiber und der Energiewende insgesamt“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Konkret beschreibt das Positionspapier das so: „Messstellenbetreiber haben [..] im Rahmen ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung nach dem MsbG alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die für eine Inbetriebnahme errichteter Erzeugungsanlagen erforderliche Messtechnik kurzfristig bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen.

Und das soll in der Praxis so aussehen:

  • Der Einbau eines Zählers kann durch Installateur vorgenommen werden, wenn Personal beim Messtellenbetreiber fehlt; gelagerte Zähler müssen für den Einbau übersendet/übergeben werden.
  • andere Zählertypen bis hin zu Hutschienenzählern müssen bereitgestellt werden, um eine rasche Inbetriebnahme der EE-Anlagen (nicht nur PV..) zu gewährleisten
  • wenn nach vier Wochen kein funktionsfähiger Zähler sitzt, kann der Betreiber eine Ersatzvornahme leisten und selbst (= sein Installateur) einen eigenen Zähler einbauen. Sind später wieder Zähler beim Messstellenbetreiber verfügbar, darf dieser auf eigene Kosten umbauen.


Gleich zu Beginn des Positionspapieres betont die BNetzA auch, dass sie Kraft ihrer Aufsichtspflicht über die Einhaltung des Messstellenbetriebsgesetzes diese Punkte auch durchsetzen kann (und wird).

Man sieht im Gegensatz zur Vergangenheit, wo die Bundesnetzagentur eher durch komplizierteste Regelungsvorgaben (z.B. „Messen und Schätzen“) den Betrieb von kleinen PV-Anlagen oft noch komplizierter machte, frischen Wind in der Behörde und den Willen, die Energiewende auch pragmatisch umzusetzen. Könnte sein, dass das an der aktuellen Energiesituation liegt, kann auch sein, dass es am neuen Chef liegt, denn Klaus Müller war bis Februar 2022 oberster Verbraucherschützer beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Ausblick
Das EEG 2023 sieht in § 8 (Anschluss) weiter vor, dass die Netzbetreiber bis zum Jahr 2025 eine Digitalisierung der Netzanfragen vornehmen: „Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren [..] gestellt und die Informationen [..] übermittelt werden können.“ Es soll also in recht absehbarer Zeit digitaler und damit auch kundenfreundlicher erfolgen können.

Service:

Link zum Positionspapier der BNetzA:
https://www.bundesnetzagentur.de/1088914

Link zum EEG 2023 (lesbare Synopse der Stiftung Umweltenergierecht):
https://stiftung-umweltenergierecht.de/synopse_eeg-novelle-2023/

Datum:
November 4, 2022
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