Steuerliche Fragen zum Thema Photovoltaik

Wie behandelt das Finanzamt den Aspekt Photovoltaik und Steuer? Mit dieser Frage sehen sich viele Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaik-Anlage konfrontiert.

Der positive Effekt der PV-Anlagen ist unbestritten. Wie das Fraunhofer Institut in einem aktuellen Bericht darlegt, deckten PV-Anlagen im Jahr 2018 immerhin rund 8,7 Prozent des deutschen Netto-Stromverbrauchs ab.

Die meisten PV-Anlagen in Deutschland sind netzgekoppelt und speisen den Solarstrom somit in das öffentliche Stromnetz ein. Für diese Leistung erhält der jeweilige Betreiber einer PV-Anlage eine Einspeisevergütung. Wir informieren Sie eingehend, welche Steuern anfallen können und was Sie bei der Steuererklärung beachten sollten.

Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage

Als stolzer Besitzer einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage sind Sie nach Auffassung des Finanzamtes als Unternehmer tätig. Für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom erhalten Sie eine Einspeisevergütungen, die steuerrechtlich als Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit gelten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist die Grundlage für diese Vergütung und garantiert den Erzeugern feste Vergütungssätze.
Die Höhe der Vergütung je Kilowattstunde ist abhängig von Größe und Art der Anlage sowie vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Welche Steuern erhoben werden, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grundsätzlich müssen Sie in Bezug auf die PV-Anlage mit folgenden Steuerarten rechnen:
–Einkommensteuer
–Gewerbesteuer
–Umsatzsteuer
–Grunderwerbssteuer

Gewerbeanmeldung und Finanzamt – was muss beachtet werden?

Die steuerliche Behandlung der Einspeisevergütung als gewerbliche Einnahmen verunsichert viele Anlagenbetreiber und stellt sie vor die Frage, ob die Anmeldung eines Gewerbes notwendig ist. Dient der Solarstrom ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs oder wird nur in geringem Umfang in das öffentliche Stromnetz eingespeist, ist in der Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Dies ist erst bei größeren Anlagen der Fall.

Gewerbe anmelden – ja oder nein?

Laut § 138 AO ist bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in der Regel eine Meldung an die zuständige Gemeinde erforderlich.
Grundsätzlich sollte das Gewerbe innerhalb von vier Wochen gemeldet werden. Bei der Installation einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage gehen jedoch die steuerliche und die gewerberechtliche Behandlung getrennte Wege. Nach dem Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses für Gewerberecht ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, wenn die PV-Anlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes betrieben wird. Wird die Anlage jedoch auf einem fremd genutzten Gebäude installiert, führt kein Weg an einer Gewerbeanmeldung vorbei. Die Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses für Gewerberecht ist somit eindeutig –als Privatperson müssen Sie kein Gewerbe anmelden, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Einfamilienhauses installieren.

Photovoltaikanlage und Steuererklärung: Steuernummer als Unternehmer beantragen

Die durch die Einspeisung des Solarstroms erzielten Einkünfte müssen Sie versteuern und die Einnahmen mittels Photovoltaik somit in der Steuererklärung angeben. Als Unternehmer benötigen Sie eine unternehmerische Steuernummer, die Ihnen auf Antrag vom Finanzamt zugeteilt wird. Die Behörde wird Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden. Alternativ können Sie dieses Formular ebenso wie die Photovoltaik-Steuererklärung als Muster auf der Seite des Bundesfinanzministeriums einsehen, ausfüllen und übermitteln.

Post von der IHK

Wenn Sie Ihren Solarstrom verkaufen und somit Unternehmer sind, können Sie eine Mitgliedschaft bei der IHK beantragen. Die Mitgliedschaft ist kostenlos, erst ab einem Jahresgewinn von mehr als 5.200 Euro sind Sie beitragspflichtig. Wenn Sie Post von der örtlichen IHK erhalten und als Mitglied begrüßt werden, teilen Sie lediglich die relevanten Geschäftszahlen zu Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit. Eine kostenlose IHK-Mitgliedschaft sollten Sie sich nicht entgehen lassen, da Sie auch ohne Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von den Angeboten der IHK profitieren können.

Wann muss selbst erzeugter Solarstrom versteuert werden?

Auch wenn in der Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, führt dennoch kein Weg am Finanzamt vorbei. Gewerbesteuer müssen Sie jedoch nicht zahlen, dies ist bei einem Gewerbe erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro pro Jahr der Fall. Wird ein Teil des erzeugten Solarstroms gegen Geld in das öffentliche Stromnetz eingespeist, gelten Sie nach Auffassung des Finanzamtes als Unternehmer und müssen PV-Steuer zahlen. Nutzen Sie Ihren selbst erzeugten Strom ausschließlich für den Eigenbedarf, ist die Anlage eine reine Privatangelegenheit und Sie sind in diesem Fall von allen Steuerpflichten befreit. Eine hohe Eigenverbrauchsquote kann auch ohne Batteriespeicher erzielt werden, beispielsweise wenn eine kleine PV-Anlage ohne hin nicht Ihren kompletten Strombedarf decken kann. Wird die Anlage als Inselsystem betrieben, ist sie nicht mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden und der erzeugte Strom kann daher auch nicht eingespeist und verkauft werden. In diesem Fall ist somit auch für das Finanzamt plausibel, dass keine Grundlage für eine Steuerpflicht besteht.

Vergütung und Steuer – wann muss Einkommensteuer abgeführt werden?

Laut den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes(EEG) besteht bei kleineren Photovoltaikanlagen ein Anspruch auf Vergütung für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Stromnetz. Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch, dass Sie spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme eine Meldung an die Bundesnetzagentur vorgenommen haben (siehe §5 MaStRV). Zudem besteht nach § 71 Abs. 1 EEG Pflicht zum jährlichen Nachweis über die eingespeiste Strommenge an den jeweiligen Netzbetreiber. Dieser vergütet Ihnen für einen Zeitraum von 20 Jahren jede eingespeiste Kilowattstunde zu einem festen Vergütungssatz (siehe § 19 Abs. 1 EEG sowie § 25 EEG). Alternativ können Sie den Strom auch an Freunde,Bekannte und/oder Nachbarn verkaufen – ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes. Versorgen Sie beispielsweise die Mieter Ihres eigenen Hauses mit Strom, können Sie laut § 21 Abs. 3 EEG zusätzlich den Mieterstromzuschlag beanspruchen. Eine weitere Möglichkeit zum gewinnbringenden Stromverbrauch ist die Beauftragung eines Vermarkters, der den von Ihnen erzeugten Solarstrom gewinnbringend verkauft. Diese Variante wird vom Gesetzgeber mit der Marktprämie gefördert (siehe § 20 EEG). Wenn Sie Strom direkt an Verbraucher liefern, sind Sie als Energieversorger tätig und müssen zusätzlich rechtliche Pflichten beachten, dazu zählt beispielsweise auch die EEG-Umlage, die Sie für jede gelieferte Kilowattstunde abliefern müssen.

Einkommensteuer fällt auf Erlöse an

Wenn Sie Einnahmen durch den Verkauf des Solarstroms verzeichnen und Gewinne erzielen, sind Sie grundsätzlich zur Entrichtung der Einkommensteuer verpflichtet. Sie müssen als Besitzer einer gewerblichen Photovoltaikanlage eine jährliche Steuererklärung einreichen und neben Einkünften wie Gehalt oder Rente auch die mittels PV-Anlage erzielten Einnahmen angeben. Wie viel Einkommensteuer Sie entrichten müssen, hängt von der Höhe Ihrer Einnahmen ab. Bei Jahreseinkünften bis 9.000 Euro fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an, diese Freibetragsgrenze verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren und Lebenspartnerschaften. Je nach Höhe der Einkommensteuer kann das Finanzamt auch eine Einkommensteuer-Vorauszahlung fest setzen, die jeweils vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September sowie 10. Dezember eines Jahres gezahlt werden muss. Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuererklärung mit der Jahressteuerschuld verrechnet.

Muss der Eigenverbrauch versteuert werden?

In der Steuererklärung geben Sie den Gewinn oder Verlust an, der sich aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ergibt. Diese Erlöse werden steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und müssen somit entsprechend ermittelt werden.
Dazu stellen Sie die Einnahmen den Betriebsausgaben gegenüber und erhalten abschließend einen Unterschiedsbetrag, der als Gewinn oder Verlust für die Steuererklärung relevant ist. Zu den Betriebseinnahmen gehören folgende Posten(jeweils inkl. Umsatzsteuer):
• Vergütungen des Netzbetreibers
• erhaltene Zuschüsse
• Ihr Selbstverbrauch

Auf der Seite der Betriebsausgaben stehen:

• jährliche Abschreibungen (pro Jahr meist 5 Prozent der Anschaffungskosten)
• laufende Betriebskosten
• Versicherungsbeiträge
• Zinsen für Kredite
• Wartungs- und Reparaturkosten

Wie wird der Eigenverbrauch ermittelt?

Steuerrechtlich wird der Eigenverbrauch des Solarstroms als Entnahme von Betriebsvermögen betrachtet und muss daher bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des relevanten Wertes gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
1. Pauschale Eigenverbrauch-Ermittlung:
Bei dieser Variante wird ein pauschaler Betrag (20 Cent je Kilowattstunde)angesetzt. Sie besitzt den eindeutigen Vorteil, dass kein hoher Rechercheaufwand erforderlich ist.
2. Wiederbeschaffungswert ansetzen:
Hier werden die tatsächlichen Kosten je Kilowattstunde angesetzt, die Sie an den Energieversorger zahlen müssten, wenn Sie keinen Solarstrom erzeugen würden. Im Vergleich zur pauschalen Eigenverbrauch-Ermittlung ist diese Variante in der Regel aus finanzieller Sicht deutlich vorteilhafter.
3. Eigenverbrauch anhand Herstellungskosten berechnen:
Es werden die Betriebsausgaben inklusive Abschreibung und Zinsen bei Finanzierung sowie der prozentuale Anteil Ihres Eigenverbrauchs ermittelt.

Wann muss Umsatzsteuer gezahlt werden?

Die Einkünfte für die Einspeisung des Solarstroms in das öffentliche Stromnetz unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist hier unerheblich, ob Sie Gewinn oder Verlust erzielen – die Umsatzsteuer muss in jedem Fall gezahlt werden. Nach der Inbetriebnahme Ihrer Solaranlage müssen Sie jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung für die Photovoltaik an das Finanzamt übermitteln. Ein Muster für diese Umsatzsteuererklärung Photovoltaik ist online über ELSTER nutzbar. Aus diesen Meldungen ergeben sich Steuerforderungen, die Sie bis zum 10. des Folgemonats entrichten müssen. Bei verspäteter Zahlung verlangt das Finanzamt in der Regel Verspätungszuschläge. In den folgenden Jahren kann das Finanzamt längere Abgabezeiträume festlegen, dies hängt in erster Linie von den erzielten Umsätzen ab. So ist beispielsweise bei einer Jahresumsatzsteuer von weniger als 1.000 Euro in der Regel ausreichend, wenn Sie die Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ohne Zweifel mit Aufwand verbunden. Dies können Sie unter bestimmten Voraussetzungen umgehen und sich mit Verweis auf die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Wenn Sie sich für diesen Weg entscheiden,müssen Sie laut § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer abführen und umgehen somit den Aufwand für die Umsatzsteuererklärungen. Allerdings können Sie in diesem Fall auch den Vorsteuerabzug nicht mehr beanspruchen und erhalten somit die gezahlte Mehrwertsteuer nicht zurück, die Sie für die Anschaffung und Installation der PV-Anlage entrichtet haben.

Wechsel zum Status des Kleinunternehmers

Wenn Sie sich gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden, müssen Sie ab Inbetriebnahme der Anlage für den verkauften sowie den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zahlen. Laut§ 19 Abs. 2 UStG gilt diese Regelung zunächst für fünf Jahre, ein Wechsel zum Status des Kleinunternehmers ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich. Ein Statuswechsel kann immer nur zum 1. Januar eines Jahres nach Ablauf der Frist erfolgen. Dieser Wechsel ist jedoch nur möglich, wenn Sie im Vorjahr einen Umsatz von maximal 17.500 Euro erzielt haben und die Einnahmen im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 Euro liegen werden. Im Einzelfall kann es vorteilhafter sein, wenn Sie ein weiteres Jahr mit dem Wechsel zum Kleinunternehmerstatus warten, damit für bereits geltend gemachte Vorsteuer keine Rückforderung erfolgt. So kann das Finanzamt bei einer Aufdachanlage den gewährten Vorsteuerabzug für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren berichtigen, bei einer Indachanlage ist sogar eine Berichtigung für bis zu elf Jahre möglich.

Wann lohnt sich ein Wechsel nicht?

Erfolgte die Inbetriebnahme Ihrer Anlage zwischen Januar 2009 und März 2012 und haben Sie Ihren Strom seither selbst verbraucht, kann ein Wechsel zum Kleinunternehmerstatus nicht sinnvoll sein. Dies betrifft in Deutschland immerhin rund 100.000 PV-Betreiber, die laut § 33 Abs. 2 EEG 2009 Anspruch auf Vergütung für jede selbst genutzte Kilowattstunde haben. Dem Netzbetreiber wird der selbst genutzte Strom in diesem Fall zusammen mit dem eingespeisten Solarstrom in Rechnung gestellt. Anschließend kaufen Sie den Eigenverbrauch wieder zurück. Der Preis ergibt sich aus der Differenz von Vergütung für eingespeisten Solarstrom und dem Eigenverbrauch. Zum Rechnungsbetrag wird zusätzlich noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen. Diese können Sie jedoch nicht geltend machen, da der Strom von Ihnen privat genutzt wurde. Wenn Sie nun den Kleinunternehmerstatus nutzen möchten, entfällt diese Steuer leider ebenfalls nicht. Sie müssen unabhängig von einem Statuswechsel weiterhin die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen, daher lohnt sich ein Statuswechsel in diesem Fall nicht.

Welche Vorteile hat die Umsatzsteuerpflicht?

Wenn Sie auf den Kleinunternehmerstatus verzichten, müssen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Der Aufwand ist vergleichsweise gering, diese Variante bietet jedoch den Vorteil, dass Sie zur Geltendmachung der Vorsteuer berechtigt sind. Somit können Sie die Mehrwertsteuer, die Sie für Planung, Kauf und Installation der Photovoltaik-Anlage gezahlt haben, mit der fälligen Umsatzsteuer verrechnen. Auch die Mehrwertsteuer für laufende Kosten ist relevant, beispielsweise für Kosten wie Wartung, Anlagenüberwachung oder Steuerberater. 

Was ist die Vorsteuererstattung?

Der Begriff Vorsteuer wird für die Umsatzsteuer verwendet, die Unternehmen beim Einkauf von Dienstleistungen oder Waren zahlen müssen. Dieser Betrag wird auf den Rechnungen separat ausgewiesen. Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und kann die geleisteten Vorsteuerzahlungen mit der fälligen Umsatzsteuer aus Verkäufen verrechnen. Ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast, muss der Differenzbetrag an das Finanzamt abgeführt werden. Wenn die geleistete Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer jedoch übersteigt, ergibt sich ein Vorsteuerüberhang und das Finanzamt erstattet den Differenzbetrag.

Wie werden die Steuern abgeführt?

Als Unternehmer sind Sie zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung verpflichtet, die seit dem Jahr 2017 nur noch per elektronischer Übermittlung erfolgen kann. Eine Abgabe sollte immer spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen, da andernfalls hohe Verzugsgebühren anfallen können. Die erforderlichen Vordrucke für die Steuererklärungen finden Sie im Elster-Portal der Finanzverwaltung.
In der Einkommensteuererklärung müssen alle Einkünfte angegeben werden, dazu zählen beispielsweise:
• Gehalt
• Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
• gewerbliche Einnahmen
• Mieteinnahmen
• etc.

Die Vergütungen für den eingespeisten Solarstrom Ihrer PV-Anlage werden in der Anlage G als gewerbliche Einnahmen ebenfalls aufgeführt.
Bei Gewinnermittlung werden alle Einnahmen und Ausgaben zur gewerblichen Tätigkeit aufgeschlüsselt,in der Regel ist lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)erforderlich. Wenn Sie auf den Kleinunternehmerstatus verzichtet haben, ist zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung (USt.) erforderlich, in der Sie Ihre Nettoeinkünfte sowie die geleisteten Vorsteuerbeträge auflisten.In den ersten beiden Jahren ist zudem eine monatliche Vorsteueranmeldung erforderlich, dieses Formular ist ebenfalls im Elster-Portal hinterlegt. Ab dem dritten Jahr ist nur noch eine jährliche Meldung erforderlich.

Abschreibung berücksichtigen

Wenn Sie die EÜR erstellen, müssen Sie zusätzlich auch den Wertverlust Ihrer Anlage berücksichtigen. Die Abschreibungen werden folgendermaßen ermittelt:
Netto-Investition : Anzahl der Betriebsjahre (20 Jahre) = Abschreibungswert
Den ermittelten Wert tragen Sie nun jedes Jahr als Absetzung für Abnutzung (AfA) in die EÜR ein. 

Was muss bei Batteriespeichern für Solarstrom steuerlich beachtet werden?

Wenn neben der Photovoltaikanlage zeitgleich auch ein Batteriespeicher angeschafft wurde, ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht empfehlenswert. Beide Komponenten zählen in diesem Fall aus steuerrechtlicher Sicht zu einem System, wenn Sie Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen und somit ein Gewerbe betreiben. Für die Anschaffung eines kleinen Batteriespeichers werden hohe Kosten im vierstelligen Bereich fällig und entsprechend erhöhen sich somit auch Ihre Investitionskosten. Dies bedeutet, dass auch die Vorsteuer sehr hoch ist und meist die fällige Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom deutlich übersteigt. Wählen Sie in diesem Fall zunächst die Regelbesteuerung und wägen Sie nach Ablauf der fünfjährigen Frist ab, ob sich ein Wechsel in den Kleinunternehmerstatus lohnt.

Risiko Speicherverlust

Wenn Sie auf den Kleinunternehmerstatus verzichtet haben und Ihre Photovoltaikanlage gewerblich nutzen, entrichten Sie auch aufselbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer. Zur Ermittlung des Eigenverbrauchs wird die Menge des eingespeisten Stroms von der gesamten Strommenge abgezogen. Bei Nutzung eines Speichers kann es zu Speicherverlusten kommen, die nach dieser Berechnung ebenfalls als Eigenverbrauch gelten und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Wird der gewerblich erzeugte Strom nicht zur Selbstversorgung genutzt, liegt auch keine unternehmensfremde Verwendung des Stroms vor. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern muss daher für den entstandenen Speicherverlust keine Umsatzsteuer gezahlt werden. 

Fazit

Für Besitzer einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage ist auch das Thema Steuern ein wichtiger Aspekt und sollte daher bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Auch wenn das Finanzamt Sie als Gewerbetreibenden ansieht, ist eine Gewerbeanmeldung glücklicherweise meist nicht erforderlich. Mit den richtigen Informationen sind Sie optimal vorbereitet, wenn die nächste Steuererklärung ansteht.

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