Förderinformationen - Sachsen

Speicherförderung - FRL Speicher

Land Sachsen

Sachsen Förderung Photovoltaik Speicher

UPDATE: 10.03.2022 - Speicherförderung bereits wieder beendet

++ Aktuelle Hinweise zur Speicherförderung ++

Die Antragstellung für die Förderrichtlinie Speicher (FRL Speicher/2021) im Jahr 2022 muss wegen der in kürzester Zeit eingegangenen Vielzahl von Anträgen bereits am 14. Februar 2022 mit sofortiger Wirkung wieder eingestellt werden. Die vom Landesgesetzgeber für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellten 3,8 Mio. EUR sind aufgrund der außerordentlichen Antragstellung binnen weniger Stunden ausgeschöpft und bereits überschritten worden.

Gemeinsam für die Energiewende in Sachsen

Jetzt Förderung nutzen und Angebot anfordern !

Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich.

Gefördert werden investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Förderrichtlinie Speicher – FRL Speicher/2021

Über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank können ab dem 14. Februar 2022 wieder Anträge nach der Förderrichtlinie Speicher (FRL Speicher/2021) gestellt werden. Die Förderbedingungen sind seit der Novellierung der Förderrichtlinie im Jahr 2021 unverändert.

Für 2022 stehen im Sächsischen Haushalt noch einmal 3,8 Mio. Euro für die Förderrichtlinie Speicher zur Verfügung. Es ist zu erwarten, dass die Antragstellung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bis zur Ausschöpfung dieser Mittel möglich sein wird.

Weitere Informationen zur Antragstellung und die Antragsformulare erhalten Sie hier.

Was wird gefördert?

Gefördert werden:
- Investitionen für dezentrale, wieder aufladbare, ortsfeste Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), mit Ausnahme von Blei-Akkumulatoren, auch in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

- Investitionen für dezentrale, ortsfesten Anlage, die elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen in thermische Energie umwandelt und speichert (Wärmespeicher in Form von Neuinvestitionen, Ersatzinvestitionen oder Erweiterungen von saisonalen Energiespeichersystemen),

- Kombinationen aus Strom- und Wärmespeichern.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich deren Zusammenschlüsse, sowie Angehörige Freier Berufe, die jeweils Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das beantragte Vorhaben realisiert werden soll.

In welcher Höhe wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist auf die tatsächliche Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.

Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität. Bei der Förderung von Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.

Die Zuwendung für Wärmespeicher wird in Höhe von 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent nutzbares Speichervolumen gewährt.

Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher und/oder Wärmespeicher beträgt maximal 50.000 Euro.

Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Ladepunkt AC und 1500 Euro pro Ladepunkt DC.

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendung mehr als 2.500 Euro beträgt.


Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich deren Zusammenschlüsse, sowie Angehörige Freier Berufe, die jeweils Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das beantragte Vorhaben realisiert werden soll.

Stromspeicher - Voraussetzungen

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge - Voraussetzungen

Wärmespeicher - Voraussetzungen

Ablauf/Verfahren

Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Vor Beantragung der Förderung können Sie gern eine kostenfreie Beratung in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf
Um die Förderung zu beantragen, nutzen Sie bitte unser Förderportal. Bitte reichen Sie den rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag und die erforderlichen Unterlagen über das Förderportal ein.

Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben ab Antragseingang (Datum Posteingang SAB) beginnen.

Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Vertrags, der dem Vorhaben zuzurechnen ist.

Wenn Sie mit dem Vorhaben vorzeitig beginnen, ist das ein Grund für die Ablehnung Ihres Antrags bzw. die Rücknahme des Zuwendungsbescheids.

Bis zur Entscheidung über Ihren Förderantrag beginnen Sie auf eigenes Risiko. Es ist möglich, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zum beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

Rechtsgrundlagen/Infoblätter

Antragsunterlagen Richtlinie Speicherförderung
Mehr Informationen auf den Internetseiten der Förderbank in Sachsen
Hier finden sie Hilfe zu steuerlichen Fragen zum Thema Photovoltaik:
Informationen zu steuerlichen Fragen zum Thema Photovoltaik
Angebot Anfragen